Das Wichtigste in Kürze
- Pro vollem Dienstjahr einer verbeamteten Person wird die Pension um rund 1,79 Prozent des bisherigen Gehalts aufgestockt
- Insgesamt können 71,75 Prozent des Bruttogehalts als Pension bezogen werden
- Abzüge gibt es z.B. bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Berufsleben
- Die Pension wird im Gegensatz zur gesetzlichen Rente voll besteuert
- Einkommensteuer erfasst Einnahmen aus einer Pension im Bereich der „nicht selbstständigen Arbeit“
- Die konkrete Angabe eines Betrags ist aufgrund der vielen unterschiedlichen Faktoren nicht möglich
Die Pension lockt viele Lehrerinnen und Lehrer in den Beamtenstatus – immerhin soll sie deutlich höher ausfallen als die gesetzliche Rente. Doch müssen auch Pensionäre Steuern bezahlen. Die Pension wird im Bereich „Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit“ versteuert. Die Höhe der Abzüge richtet sich dabei nach der Lohnsteuerklasse, die sich wiederum am Familienstand orientiert. Doch was bleibt als Nettobetrag am Ende übrig?
Minimale und maximale Höhe der Pension
Wenn du als Lehrerin oder Lehrer verbeamtet bist, addierst du in jedem Dienstjahr einen bestimmten Prozentsatz deines Bruttogehalts zu deiner späteren Pension. Der Prozentsatz liegt aktuell bei rund 1,79 Prozent. Er wird unter der Voraussetzung aufgerechnet, dass du in einem kompletten Jahr durchgehend Vollzeit als Beamtin oder Beamter gearbeitet hast.
Die Höchstgrenze für die Pension beträgt 71,75 Prozent des Bruttogehaltes, das du als Lehrerin oder Lehrer in den jeweils letzten beiden Jahren vor der Pensionierung verdient hast. Mehr ist nicht möglich. Wenn du vorzeitig in den Ruhestand gehen möchtest, werden außerdem pro verkürztem Jahr 3,6 Prozent abgezogen. Eine Ausnahme bilden lediglich Pensionärinnen und Pensionäre, die aufgrund von Dienstunfähigkeit früher aus dem Berufsleben ausscheiden als geplant. Die maximale Kürzung der Bezüge beträgt im Übrigen 10,8 Prozent.
Steuerliche Abzüge bei der Pension
Obwohl die Pension höher ausfällt als die gesetzliche Rente, bringt sie einen kleinen Nachteil mit sich: Sie muss in voller Höhe versteuert werden und zählt als eine Einnahmequelle im Bereich der „nicht selbstständigen Arbeit“. Wenn du hingegen die gesetzliche Rente beziehst, musst du in der Regel nur einen gewissen Anteil der Einnahmen versteuern. Der Grund für die volle Besteuerung der Pension ist, dass Rentnerinnen und Rentner bereits während des aktiven Arbeitslebens Beiträge zur Altersvorsorge leisten mussten – Pensionärinnen und Pensionäre jedoch nicht.
Die Höhe der zu zahlenden Steuer richtet sich nach der Steuerklasse, in der du dich befindest. Diese wiederum ist abhängig von deinem Familienstand. Du kannst bei der Versteuerung deiner Pension Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegekasse abziehen. Außerdem gilt ein Versorgungsfreibetrag, dessen Höhe sich nach dem Zeitpunkt des Pensionseintritts richtet. Dieser Versorgungsfreibetrag soll jedoch bis zum Jahr 2040 vollständig abgebaut sein. Aktuelle Freibeträge können in entsprechenden Online-Tabellen eingesehen werden. Sie senken, sofern noch vorhanden, insgesamt die Steuerlast.
Konkreter Betrag wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst
Du bist neugierig, wie dein Nettobezug von der Pension aussieht? Verständlich – doch wie viel Geld letztlich wirklich auf deinem Konto landet, kann unmöglich pauschal berechnet werden. Diverse Faktoren spielen eine Rolle: Die Höhe der Pension hängt von der Besoldungsstufe und der voll geleisteten Dienstjahre ab. Abzüge sind durch vorzeitiges Ausscheiden aus dem Job möglich – jedoch gibt es auch hier besondere Zurechnungszeiten, wenn du vor dem 60. Lebensjahr aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig wirst.
Die Steuer wiederum wird durch Faktoren wie den möglichen Versorgungsfreibetrag und die Lohnsteuerklasse beeinflusst. Daher musst du Online-Rechner nutzen, um deinen persönlichen Nettobetrag der Pension zu ermitteln.
Fazit: Pension meist attraktiver als gesetzliche Rente
Auch, wenn die exakte Netto-Pension nur durch individuelle Eingaben berechnet werden kann, ist eines relativ sicher: Sie wird wahrscheinlich höher ausfallen als die gesetzliche Rente. Die Pension zeigt sich daher nach wie vor als attraktives Kriterium für die Verbeamtung im Lehrberuf, unabhängig davon, dass sie komplett versteuert werden muss.